Die Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) will das öffentliche Leben im Dienst des Deutschen Volkes und Vaterlandes aus christlicher Verantwortung und nach den Grundsätzen eines sozialen Rechtsstaates auf der Grundlage der persönlichen Freiheit demokratisch gestalten.
Erster Abschnitt: Gebiet, Name und Sitz des Kreisverbandes
§ 1 Gebiet
Der CDU-Kreisverband Hildesheim umfasst das Gebiet des Landkreises Hildesheim. Er ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen dieses Gebietes, soweit sie nicht durch Satzung und Gesetz einem übergeordneten Verband übertragen sind.
§ 2 Name
Der Kreisverband führt den Namen:
Kreisverband Hildesheim der Christlich Demokratischen Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
§ 3 Sitz
Der Sitz des Kreisverbandes ist Hildesheim.
Zweiter Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
-
(1) Mitglied der Christlich Demokratischen Union Deutschlands kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.
-
(2) Wer die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Er kann in die Partei aufgenommen werden, wenn er nachweisbar seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnt und ein Jahr vor der Aufnahme als Gast in der Partei mitgearbeitet hat.
-
(3) Die Mitgliedschaft in einer anderen deutschen Partei oder einer mit den Zielen der CDU konkurrierenden Gruppe schließt die Mitgliedschaft in der CDU aus.
-
(4) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages und nach Anhören des Stadt-, Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverbandsvorsitzenden und des Ortsvorsitzenden. Der Beschluss kann im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Die Mitgliedschaft wird mit dem Aufnahmebeschluss wirksam. Aufnahmen und Austritte von Parteimitgliedern sind dem Vorstand namentlich bekanntzugeben.
-
(5) Jedes aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und ein Begrüßungsschreiben des Kreisverbandes.
-
(6) Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisvorstand abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend mit dem Zugang der Mitteilung der Ablehnung, Einspruch einzulegen. In diesem Falle entscheidet der Landesvorstand endgültig über den Antrag des Bewerbers.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
-
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen, sofern der Aufnahmebeschluss mindestens 3 Wochen vor Zusammentritt der Versammlung, bei der Anspruch auf Teilnahme erhoben wird, erfolgt ist.
Nur Mitglieder können in Parteigremien gewählt und als Kandidaten für parlamentarische Vertretungen aufgestellt werden. Bei Kommunalwahlen kann der Kreisvorstand Ausnahmen zulassen.
-
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Ziele der CDU einzusetzen. Die Inhaber von Parteiämtern sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.
Sie haben den zuständigen Parteiorganen laufend über ihre Tätigkeit zu berichten.
-
(3) Jedes Mitglied hat Beiträge gemäß der Finanz- und Beitragsordnung der Bundespartei zu entrichten.
-
(4) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
§ 7 Austritt
Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird nach Eingang beim Kreisverband wirksam. Austritte sind dem Vorstand bekannt zu geben.
§ 8 Ausschluss
-
(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze und Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
-
(2) Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied wegen einer ehrenrührigen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist oder die Beiträge trotz Zahlungsfähigkeit und zweimaliger schriftlicher Mahnung für mindestens ein Jahr nicht entrichtet hat.
-
(3) Voraussetzung des Ausschlusses eines Mitglieds ist die Feststellung seines parteischädigenden Verhaltens oder die beharrliche Missachtung seiner satzungsgemäßen Pflichten. Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer
- a) zugleich einer anderen politischen Partei angehört;
- b) in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen oder Presseorganen grundsätzlich gegen die Politik der Union Stellung nimmt;
- c) als Kandidat der Christlich Demokratischen Union in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der Christlich Demokratischen Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet;
- d) vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner weitergibt;
- e) Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut.
-
(4) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich oder sachlich zuständigen Parteivorstandes das nach der Parteigerichtsordnung zuständige Parteigericht. Der Antrag ist über den Kreisvorstand zu stellen. Er befindet darüber, ob er den Antrag an das Parteigericht weiterleiten, oder es bei einer Ordnungsmaßnahme bewenden lassen will.
-
(5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Bundesvorstand oder der Vorstand des örtlich zuständigen Landes-, Kreis-, Stadt- bzw. Gemeinde- und Ortsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte ausschließen.
-
(6) Für Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig. Für die Mitglieder des Kreisvorstandes ist neben dem Kreisvorstand auch der Landesvorstand zuständig.
§ 9 Ordnungsmaßnahmen
-
(1) Will der Kreisvorstand kein Ausschlussverfahren einleiten, so kann er nach Anhörung des Betroffenen Ordnungsmaßnahmen treffen.
-
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
- a) Verwarnung
- b) Verweis
- c) Aberkennung von Parteiämtern
- d) Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.
-
(3) Ordnungsmaßnahmen gegen ein Mitglied können von dem Vorstand des zuständigen Stadt-, Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverbandes oder Ortsverbandes beim Kreisvorstand beantragt werden. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Der Kreisvorstand kann auch von sich aus tätig werden.
-
(4) Die Ordnungsmaßnahmen mit Rechtsmittelbelehrung sind dem Betroffenen in einem eingeschriebenen Brief mitzuteilen und zu begründen. Gegen Ordnungsmaßnahmen kann binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch beim Parteigericht des Kreisverbandes eingelegt werden.
Der Widerspruch hat eine aufschiebende Wirkung.
§ 10 Regelung von Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Christlich Demokratischen Union oder zwischen Mitgliedern und Parteiorganen, die sich aus Ihrer Mitgliedschaft ergeben, sowie Streitigkeiten zwischen Parteiorganen werden von den Parteigerichten der CDU nach Maßgabe der Parteigerichtsordnung entschieden.
§ 11 Organe
Organe des Kreisverbandes sind:
- a) der Kreisparteitag
- b) der Kreisvorstand
Dritter Abschnitt: Organe des Kreisverbandes
§ 12 Kreisparteitag
-
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste politische Organ des Kreisverbandes.
-
(2) Dem Kreisparteitag gehören alle Mitglieder des CDU-Kreisverbandes Hildesheim an.
-
(3) Der Kreisparteitag tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden des Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
-
(4) Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, einberufen werden, wenn
- a) zwingende Wahlbestimmungen es verlangen,
- b) der Kreisvorstand es beschließt,
- c) mehr als 1/10 der Mitglieder oder mindestens 1/3 der Stadt-, Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverbände es schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte beantragen.
§ 13 Aufgaben des Kreisparteitages
-
(1) Aufgaben des Kreisparteitages sind:
- a) Beschlussfassung über die Satzung,
- b) Wahl des Kreisvorstandes und zweier Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre,
- c) Wahl des Kreisparteigerichtes für die Dauer von 4 Jahren,
- d) Beschlüsse über die Arbeit der CDU im Kreisgebiet,
- e) Entgegennahme der Berichte des Kreisvorstandes, der Vereinigungen und der Fachausschüsse,
- f) jährliche Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
- g) Entlastung des Vorstandes,
- h) Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Parteitage und andere Gremien der Partei. Die Zusammensetzung der Delegierten soll die Mitgliederstärke der Verbände im Kreisverband entsprechend dem Verfahren d’Hondt widerspiegeln. Jeder Ersatzdelegierte kann jeden Delegierten vertreten.
- i) Auflösung des Kreisverbandes.
-
(2) Die Beschlüsse des Kreisparteitages sind vom Kreisvorsitzenden und dem Schriftführer zu beurkunden.
-
(3) Anträge sind dem Vorsitzenden spätestens 2 Wochen vor Zusammentreten des Kreisparteitages schriftlich zu übermitteln.
Antragsberechtigt sind der Kreisvorstand, die Stadt-, Samtgemeinde- und Gemeindeverbände sowie die Kreisvereinigungen.
Sachanträge, deren Gegenstand bis zum Antragsschluss nicht absehbar war, sind dem Versammlungsleiter als Initiativanträge vor dem Aufruf des Tagesordnungspunktes Antragsberatung schriftlich vorzulegen und bedürfen der Unterschrift von mindestens 1/10 der anwesenden Mitglieder.
§ 14 Kreisvorstand
-
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
- a) dem Vorsitzenden,
- b) 4 Stellvertretern,
- c) dem Schatzmeister,
- d) dem Schriftführer,
- e) dem Mitgliederbeauftragten,
- f) dem Ehrenvorsitzenden,
- g) 15 Beisitzern,
- h) dem Landrat oder stellvertretenden Landrat, sofern er von der CDU gestellt wird,
- i) dem Vorsitzenden der CDU-Kreistagsfraktion,
- j) der Vorsitzenden der Frauen-Union,
- k) dem Vorsitzenden der Jungen Union.
-
(2) Als Gäste können an den Kreisvorstandssitzungen teilnehmen:
- a) die CDU-Europaabgeordneten des Kreisverbandes,
- b) die CDU-Bundestagsabgeordneten des Kreisverbandes,
- c) die CDU-Landtagsabgeordneten des Kreisverbandes,
- d) die Ehrenvorstandsmitglieder,
- f) der Vorsitzende der Kommunalpolitischen Vereinigung,
- g) der Vorsitzende der Senioren-Union,
- h) der Vorsitzende der Mittelstandsvereinigung,
- i) der Vorsitzende der Sozialausschüsse.
-
(3) Die im Abs. 1 unter „a“ bis „f“ genannten Mitglieder des Kreisvorstandes bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand. Der Kreisgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen des geschäftsführenden Kreisvorstandes und des Kreisvorstandes teil.
Die im Abs. 2 genannten Gäste „f“ bis „j“ müssen Mitglieder der CDU sein.
-
(4) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können sich nicht vertreten lassen. Scheiden Mitglieder aus dem Kreisvorstand aus, müssen diese beim nächsten Kreisparteitag durch Neuwahl ersetzt werden.
-
(5) Der Kreisvorstand wird vom Vorsitzenden des Kreisverbandes mindestens vierteljährlich einmal zur Beratung, Beschlussfassung und zur Information über anstehende politische und organisatorische Fragen einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage.
In dringenden Fällen ist eine Verkürzung der Ladungsfrist auf drei Tage zugelassen. Das Datum des Poststempels ist entscheidend für die Einhaltung der Frist. Der Kreisvorstand muss einberufen werden, wenn 1/4 seiner Mitglieder es schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte beantragt.
-
(6) Die Beschlüsse des Kreisvorstandes und des geschäftsführenden Kreisvorstandes sind vom Kreisvorsitzenden und vom Schriftführer zu beurkunden und rechtzeitig vor der nächsten Sitzung den Vorstandsmitgliedern zu übersenden.
§ 15 Aufgaben des Kreisvorstandes
-
(1) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt seine Geschäfte.
-
(2) Aufgaben des Kreisvorstandes sind insbesondere:
- a) Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kreisparteitages,
- b) Berichterstattung über die politische Arbeit auf dem Kreisparteitag,
- c) Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Aufstellung des Jahresberichtes,
- d) Gründung von Stadt-, Gemeinde-, Samtgemeinde- und Ortsverbänden,
- e) Verhängen von Ordnungsmaßnahmen,
- f) Einleitung von Ausschlussverfahren,
- g) Zusammenarbeit mit der CDU-Fraktion des Kreistages, den Europa-, Bundes- und Landtagsabgeordneten
- h) Vorbereitung und Durchführung von Wahlen,
- i) Mitgliederwerbung
- k) Berufung des Kreisgeschäftsführers im Einvernehmen mit dem Landesverband.
-
(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes und der Kreisgeschäftsführer können an den Sitzungen der Organe der nachgeordneten Verbände sowie der im Kreis bestehenden Vereinigungen teilnehmen. Sie sind jederzeit zu hören.
§ 16 Aufgaben des geschäftsführenden Kreisvorstandes
-
(1) Der geschäftsführende Kreisvorstand erledigt die laufenden und besonders dringlichen Geschäfte des Kreisverbandes.
-
(2) Aufgaben des geschäftsführenden Kreisvorstandes sind insbesondere:
- a) die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kreisvorstandes,
- b) die Intensivierung der Arbeit der Orts-, Gemeinde- und Samtgemeindeverbände,
- c) Einhaltung und Durchführung der Richtlinien und Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane,
- d) Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Parteiveranstaltungen auf Kreisverbandsebene,
- e) Pressearbeit.
§ 17 Aufgaben des Schatzmeisters
Der Schatzmeister ist für folgende Aufgaben verantwortlich:
- a) Verwaltung der Geldmittel des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Vorstandes. Über den Stand der Einnahmen und Ausgaben hat er dem Vorstand halbjährlich zu berichten.
- b) Überwachung des Beitragseinzuges sowie der ordnungsgemäßen Abführung der Beitragsanteile an die übergeordneten Parteigremien sowie der Beitrags- und Spendenanteile an die Ortsverbände.
- c) Erstellung des jährlichen Kassenberichtes.
§ 18 Vertretung des Kreisverbandes
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Kreisverband durch den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter vertreten. Dieser wird mit der Vertretung vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem geschäftsführenden Vorstand, beauftragt.
§ 19 Vereinigungen
-
(1) Im Kreisverband Hildesheim können folgende Vereinigungen bestehen:
- a) Junge Union,
- b) Frauen Union,
- c) Sozialausschüsse,
- d) Kommunalpolitische Vereinigung,
- e) Mittelstandsvereinigung,
- f) Vereinigung der Ost- und Mitteldeutschen,
- g) Senioren-Union.
-
(2) Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse von Personen mit dem Ziel, das Gedankengut der CDU in ihren Wirkungskreisen zu vertreten und zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der von Ihnen repräsentierten Gruppen in der Politik der CDU zu wahren.
§ 20 Fachausschüsse und Arbeitskreise
-
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Kreisvorstandes und der Kreistagsfraktion können vom Kreisvorstand Fachausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden. Der Kreisvorstand bestimmt die Aufgabengebiete.
-
(2) Die Vorsitzenden, deren Stellvertreter und die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Kreisvorstand berufen.
-
(3) Die Mitarbeit in den Arbeitskreisen steht allen Mitgliedern offen. Der Vorsitzende wird vom Kreisvorstand berufen.
-
(4) Die Beschlüsse der Fachausschüsse und Arbeitskreise sind an den Kreisvorstand zu richten und dürfen nur mit dessen Zustimmung veröffentlicht werden. Die Korrespondenz mit entsprechenden Fachausschüssen und Arbeitskreisen auf Landes- und Bundesebene bleibt davon unberührt.
§ 21 Wahlkreisausschüsse
-
(1) Für die Organisation von Wahlkämpfen mit Wahlkreisen, die mehrere Stadt-, Samtgemeinde- oder Gemeindeverbände umfassen, können vom Kreisvorstand Wahlkreisausschüsse gebildet werden.
-
(2) Die Wahlkreisausschüsse werden geleitet vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter.
-
(3) Den Wahlkreisausschüssen gehören an:
- a) die Vorsitzenden der betreffenden Stadt-, Samtgemeinde- oder Gemeindeverbände oder einer ihrer Stellvertreter,
- b) der Kandidat für das zu wählende Amt oder Mandat,
- c) der Amts- oder Mandatsinhaber, sofern er von der CDU gestellt wird, sowie
- d) ein Finanzverantwortlicher, der auf Vorschlag des Wahlkreisausschusses durch den Kreisvorstand berufen wird.
Der Geschäftsführer und weitere Mitglieder können beratend durch den Wahlkreisausschuss zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
-
(4) Aufgaben der Wahlkreisausschüsse sind insbesondere:
- a) Kandidatenfindung,
- b) Vorschlag an den Kreisvorstand zum Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung zur Kandidatenaufstellung,
- c) Planung der Wahlkampffinanzierung,
- d) Organisation des Wahlkampfes, insbesondere Beschlussfassung über die Ausgaben im Rahmen der beschlossenen Planung sowie Koordination und Durchführung von Veranstaltungen.
-
(5) Die Wahlkreisausschüsse sollen mindestens halbjährlich, in den 6 Monaten vor dem Wahltermin mindestens 4-wöchentlich zusammentreten.
-
(6) Die Wahlkreisausschüsse führen unter vollständiger Aufsicht des Kreisverbandes ein Sonderkonto zur Wahlkampffinanzierung und legen zu diesem Zweck zum 31. Januar jeden Jahres einen Rechenschaftsbericht über die Einnahmen und Ausgaben vor.
-
(7) Der Kreisverband überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Bestimmungen zur Wahlkampffinanzierung und die Einhaltung weiterer Beschlüsse übergeordneter Organisationsstufen der CDU.
-
(8) Die Beschlussfassungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind durch die Mitglieder zu genehmigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Vorsitzende berichtet im Kreisvorstand regelmäßig über die Arbeit und Ergebnisse des Wahlkreisausschusses.
Vierter Abschnitt: Kreisparteigericht
§ 22 Kreisparteigericht
-
(1) Das Kreisparteigericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. Außerdem sind 2 Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Mitglieder und Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder eines Parteivorstandes, eines anderen Parteigerichts sein oder in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
-
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Parteigerichtsordnung, insbesondere hinsichtlich der Verfahrensvorschriften und der Rechtsmittel.
Fünfter Abschnitt: Untergliederung des Kreisverbandes
§ 23 Stadt-, Gemeinde-, Samtgemeinde- und Ortsverbände
-
(1) Der Kreisverband gliedert sich organisatorisch in Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeindeverbände und diese in Ortsverbände.
-
(2) Für die Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeindeverbände und die Ortsverbände gelten die Vorschriften des Kreisverbandes entsprechend, soweit nachfolgend nicht besondere Regelungen getroffen worden sind.
§ 24 Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeindeverbände
-
(1) Die Mitglieder in einer Stadt, Gemeinde oder Samtgemeinde innerhalb des Gebietes des Kreisverbandes bilden einen Stadt-, Gemeinde- oder Samtgemeindeverband.
-
(2) Die Organe des Stadt-, Gemeinde- oder Samtgemeindeverbandes sind:
- a) die Mitgliederversammlung,
- b) der Stadt-, Gemeinde- oder Samtgemeindeverbandsvorstand,
- c) die Geschäftsordnung des Stadtverbandes Hildesheim kann einen Stadtausschuss vorsehen.
-
(3) Die Gliederungen des Kreisverbandes können sich Geschäftsordnungen geben, in denen die Zusammensetzung der Vorstände sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe im Rahmen des übergeordneten Satzungsrechtes geregelt werden. Die Geschäftsordnung ist dem Kreisverband zur Prüfung vorzulegen.
-
(4) Die Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeindeverbände wählen die Delegierten für den Bezirksparteitag. Die Delegiertenmandate werden nach d’Hondt auf die Verbände verteilt. Die Ersatzdelegierten zum Bezirksparteitag werden durch die Stadt-, Samtgemeinde- und Gemeindeverbände vorgeschlagen und vom Kreisparteitag gewählt.
§ 25 Ortsverbände
-
(1) In den einzelnen Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeindeverbänden können Ortsverbände gebildet werden. Die Mitgliederzahl eines Ortsverbandes muss mindestens 7 betragen.
-
(2) Über die Gründung, Auflösung, Abgrenzung oder Fusion von Ortsverbänden beschließt der Kreisvorstand auf Antrag des jeweiligen Stadt-, Gemeinde- oder Samtgemeindeverbandes.
-
(3) Organe des Ortsverbandes sind:
- a) die Mitgliederversammlung,
- b) der Ortsverbandsvorstand.
-
(4) Die Rechte und Pflichten des Ortsverbandes gehen an den Stadt-, Gemeinde- oder Samtgemeindeverband über, wenn kein Ortsverband besteht.
Sechster Abschnitt: Verfahrensvorschriften
§ 26 Beschlussfähigkeit
-
(1) Mitgliederversammlungen und gewählte Organe sind mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung am 9. Tag vor der Versammlung zur Post gegeben ist. Die Einladung per Email ist der Einladung per Brief gleichgestellt.
-
(2) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der Erschienenen in jedem Fall beschlussfähig.
Gewählte Organe der Partei sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen.
-
(3) Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden. Er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organes nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in der nächsten Sitzung erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.
§ 27 Abstimmungen
-
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
-
(2) In allen Organen erfolgen Abstimmungen mit Ausnahme von Wahlen durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte, es sei denn, dass 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.
-
(3) Die Wahlen der Mitglieder der Organe sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Sind in einem Wahlgang für ein Organ der Funktion nach mehrere Personen zu wählen (z. B. Beisitzer im Vorstand), so erfolgt die Wahl durch ein auf dem Stimmzettel hinter den Namen eines Kandidaten gesetzten Kreuz.
Stimmzettel, auf denen nicht mindestens 3/4 der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als die der nach der Funktion zu wählenden, sind ebenfalls ungültig. Wenn nur bis zu drei Positionen zu besetzen sind und für diese Ämter auch nur bis zu drei Kandidaten zur Verfügung stehen, so kann eine Wahl auch durch ja oder nein hinter den jeweiligen Namen getroffen werden.
-
(4) Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit für die Feststellung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
-
(5) Wenn die erforderliche Mehrheit im 1. Wahlgang nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidaten mit den nächstniedrigen Stimmzahlen statt. In die Stichwahl kommt jeweils ein Kandidat mehr, als noch Sitze zu besetzen sind. Entfallen hierbei auf die letzte Stelle in der Reihenfolge nach Stimmzahlen zwei oder mehr Kandidaten mit gleich vielen Stimmen, so werden diese Kandidaten alle in die Stichwahl einbezogen. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt diese ebenfalls durch Stichwahl.
-
(6) Sollte nach einer Stichwahl kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erhalten haben, folgt ein weiterer Wahlgang, bei dem diejenigen mit den meisten Stimmen gewählt worden sind. Ergibt sich auch nach diesem Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los zwischen allen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl.
-
(7) Erhalten mehr Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, als noch Sitze zu vergeben sind, so sind die Kandidaten mit den höheren Stimmenzahlen in der Reihenfolge nach Stimmenzahlen gewählt.
Siebenter Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 28 Auflösung des Kreisverbandes
Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur von einem besonderen hierzu einberufenen Kreisparteitag mit einer 3/4-Mehrheit beantragt werden. Für das Auflösungsverfahren gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes sowie des Bundesstatutes und der Satzung des Landesverbandes. Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das Vermögen an die nächste übergeordnete Organisationsstufe der CDU.
§ 29 Änderung der Satzung
Diese Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages geändert werden.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde vom Kreisparteitag des CDU-Kreisverbandes Hildesheim am 27.10.2018 in der jetzigen Fassung beschlossen.
Finanz- und Beitragsordnung
§ 1
Der Kreisverband finanziert sich aus:
- a) Mitgliedsbeiträgen
- b) Sonderbeiträgen der Mandats- und Amtsträger
- c) sonstigen Einnahmen
- d) Spenden
§ 2
- 1. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des in der Beitragsregelung der Bundespartei festgelegten Mitgliedsbeitrages.
- 2. Eine Sonderregelung für die Beitragszahlung kann der Kreisvorstand im Einzelfall beschließen, wenn nach entsprechender Würdigung vor Ort der Ortsverband den Differenzbetrag zum Mindestbeitrag übernimmt.
- 3. Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich fällig; Sie sind unaufgefordert an den Kreisverband zu zahlen.
- 4. Die Mitglieder werden aufgefordert, einer viertel-, halb- oder ganzjährigen Beitragserhebung im Voraus durch Bankeinzugsverfahren zuzustimmen.
§ 3
Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als 6 Monate mit seinem Beitrag schuldhaft in Verzug ist.
§ 4
- 1. Der Zahlungsverkehr des Kreisverbandes erfolgt grundsätzlich unbar. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen zulässig.
- 2. Der Kreisverband kann seinen Untergliederungen gestatten, unter seiner vollständigen Aufsicht eine Kasse zu führen.
- 3. Die Jahresrechnung der Untergliederungen ist dem Kreisverband spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres vorzulegen.
- 4. Erfolgt die Vorlage der Rechenschaftslegung einer Untergliederung nicht bis zum 28. Februar des Folgejahres, erlischt die Genehmigung zur Kassenführung. Der Kreisverband zieht die Kasse ein und lässt die Rechenschaftslegung auf Kosten dieser Untergliederung vornehmen.
§ 5
- 1. Kreistagsabgeordnete, Ratsmitglieder der Städte und Gemeinden sowie die Mitglieder der Samtgemeinde- und Ortsräte führen mindestens 10 % ihrer Aufwandsentschädigung, Sitzungs- und Tagegelder als Sonderbeitrag an die entsprechenden Gliederungsverbände der Partei ab.
- 2. Für Parteimitglieder, die auf Vorschlag der CDU in eine politische Aufgabe berufen werden, gilt § 6 Abs. 1 entsprechend.
§ 6
- 1. Geld- und Sachspenden verbleiben in voller Höhe bei der Gliederung, für die sie vom Zuwender bestimmt werden. Der Kreisverband stellt hierüber eine Spendenquittung aus, wobei der Wert der Spende bis zum Ende des jeweiligen Rechnungsjahres nachzuweisen ist.
- 2. Spenden für Kommunalwahlen stehen dem jeweiligen Stadt-, Samtgemeinde-, Gemeinde- oder Ortsverband zu, wenn entsprechende Wahlkampfkosten nachgewiesen werden. Über Meinungsverschiedenheiten entscheidet der geschäftsführende Kreisvorstand.
- 3. Für Europa-, Bundes- und Landtagswahlen richtet der Kreisverband auf Wunsch des/der Kandidaten/in ein gesondertes Spendenkonto ein.
- 4. Spenden, die für den jeweiligen Wahlkampf nicht ausgegeben werden, fließen nach Auflösung des Sonderkontos dem Konto des Kreisverbandes zu.
§ 7
- 1. Spenden- und Beitragsbescheinigungen werden ausschließlich vom Kreisverband ausgestellt.
- 2. Bescheinigungen über die Sonderbeiträge der Mandatsträger, Kreistagsabgeordneten, Ratsmitglieder und Amtsträger werden vom Kreisverband ausgestellt, wenn die Zahlung nachgewiesen wurde.
§ 8
- 1. Für die in dieser Finanz- und Beitragsordnung nicht geregelten Bereiche gilt die Finanzordnung der Bundespartei bzw. die Finanzordnung der CDU in Niedersachsen.
- 2. Diese Finanz- und Beitragsordnung wurde vom Kreisparteitag des CDU-Kreisverbandes Hildesheim am 8. Februar 2025 in der jetzigen Fassung beschlossen.